Qualitätsstandards und Arbeitsbedingungen für Dolmetschleistungen
Die nachfolgenden Qualitätsstandards und Arbeitsbedingungen für Dolmetschleistungen basieren zum größten Teil auf den Empfehlungen des Internationalen Verbandes der Konferenzdolmetscher (AIIC). Diese liegen im Interesse des Kunden: Sie garantieren eine optimale Dolmetschleistung und wirken sich vorteilhaft auf den Erfolg Ihrer gesamten Konferenz aus.
1. Vor der Konferenz
Der Kunde übersendet den Dolmetschern zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Konferenzbeginn einen vollständigen Satz von Unterlagen (Programm, Tagesordnung, Teilnehmerliste, Kurzbiografie der Referenten, Vorträge, Rednermanuskripte, Protokoll der letzten Sitzung, Informationen über das Unternehmen usw.).
Soll ein Text während der Konferenz verlesen werden, muss der Dolmetscher vorab eine Kopie davon erhalten. Der Redner wird vom Kunden darauf hingewiesen, langsam vorzulesen.
Werden Filme während der Sitzung vorgeführt, kann der Filmton nur gedolmetscht werden, wenn das Skript den Dolmetschern vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher übertragen wird.
2. Technische Voraussetzungen
Die Anforderungen an das Simultandolmetschen sind in den Normen DIN EN ISO 17651-1:2024-04 (ortfeste Kabinen), DIN EN ISO 17651-2:2024-04 (mobile Kabinen), DIN EN ISO 20109:2017-03 (Ausstattung) und DIN EN ISO 20108:2018-03 (Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang) festgelegt. Wenn diese Normen nicht erfüllt werden, die Qualität der Kabinen und der technischen Anlage keine zufriedenstellende Leistung ermöglicht oder die Gesundheit der Dolmetscher dadurch gefährdet wird, ist das Dolmetscherteam bis zur Behebung der Mängel berechtigt, die simultane Verdolmetschung zu verweigern.
Die Verwendung von Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf den Redner und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Dolmetscher zulässig.
Im Falle von Telekonferenzen oder Ferndolmetschen (Videokonferenzen usw., bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors erforderlich ist), sind die Anforderungen der oben genannten ISO-Normen sowie ISO/PAS 24019:2020 (Plattformen fürs Simultandolmetschen) unbedingt einzuhalten. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der gesamte Frequenzbereich von 125 bis 15.000 Hz zur Verfügung stehen.
3. Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit des Dolmetschers beträgt in der Regel jeweils 3 Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer 1,5-stündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, muss das Dolmetscherteam zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität bereits vor Beginn der Konferenz aufgestockt werden.
4. Leistungen und Geheimhaltung
Die Tätigkeit des Dolmetschers beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen; schriftliche Übersetzungen gehören nicht zu seiner Tätigkeit. Er arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetschern selbst geregelt. Der Dolmetscher unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
5. Zweckbestimmung und Urheberrecht
Das Produkt der Dolmetscherleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der Dolmetscher nicht zulässig. Das Urheberrecht der Dolmetscher an ihrer Leistung bleibt gewahrt. Bei Aufzeichnung, Übertragung (z.B. Fernsehen, Rundfunk oder Streaming) oder Verwertung des Dolmetschtons wird ein separat zu vereinbarendes Zusatzhonorar für die gewünschte Lizenzierung fällig.
6. Honorare und Aufwendungen
Das Tageshonorar schließt die gründliche und zeitaufwendige Vorbereitung im Vorfeld der Veranstaltung sowie die Arbeitszeit vor Ort ein. Bei Absage des Auftrags wird 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.
Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt. Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass sie weder die Gesundheit des Dolmetschers noch die Qualität seiner im Anschluss an die Reise zu erbringenden Leistung beeinträchtigen.
Wenn nicht anders vereinbart, sind fällige Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum per Überweisung zu begleichen.